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Allgemeine Montagebedingungen

1 – Allgemeines

Die nachstehenden Montagebedingungen gelten im Geschäft mit Kaufleuten und Nichtkaufleuten (Auftraggeber)für Werkleistungen, die nicht innerhalb unserer Geschäftsräume erbracht werden (Montagen). und ergänzen unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen. Im Falle von Widersprüchen zu unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen sind diese Montagebedingungen vorrangig. Sie gelten nur gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Von diesen Montagebedingungen abweichende oder ergänzende Montagebedingungen/ Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir Ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Schweigen gilt nicht als Zustimmung. Das Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis der Geschäftsbedingungen des Auftraggebers unsere Leistungen vorbehaltlos ausführen.

Unsere Mitarbeiter sind nicht berechtigt, diese Montagebedingungen abzuändern oder Nebenabreden zu treffen, die über den schriftlichen Vertrag hinausgehen. Die Vertretungsmacht der Geschäftsführer und Prokuristen bleibt unberührt. Mündliche Erklärungen unserer Mitarbeiter bedürfen insofern unserer schriftlichen Bestätigung.

2 – Leistungen, Vergütung

Die auszuführende Leistung wird nach Art und Umfang durch den Vertrag bestimmt. Bestandteil des Vertrages sind die Leistungsbeschreibung, besondere Vertragsbedingungen und technische Vorschriften. Die Leistungen werden zu Festpreisen nach Aufmaß oder nach Aufwand abgerechnet. Sofern nichts anderes vereinbart ist, werden die Montagen nach Aufwand berechnet.

A. Leistungsumfang bei Festpreis-Montagen und im Leistungsverzeichnis (Einheitspreis): Mit dem Einheitspreis abgegolten sind der Aufwand für An- und Abreise einschließlich Fahrzeit, Fahrgeld und Auslösung. Das Vorhalten der Montagewerkzeuge und geeigneter Rüstung für Montagehöhen bis 4 m über einer Montageebene einschließlich deren An- und Abtransport. Montage von vorgefertigten Materialien mit unveränderter Ausführung bei frei zugänglichem Montageort und Montagehöhen bis 4 m über einer Montageebene (Fußboden, befahrbare, feste Bühne etc.). Materialtransport auf der Baustelle bis zu 100 m Entfernung ab Lagerplatz bzw. Abladestelle bis zum Verwendungsort. Der Transport auf andere Höhen wie Stockwerke, Bühnen etc. ist nur dann eingeschlossen, wenn Lastenaufzug oder Kran zur kostenlosen und jederzeitigen Benutzung zur Verfügung stehen.

Alle darüber hinausgehenden Leistungen werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, dabei folgende Leistungen nach Zeitaufwand zu berechnen: Von der Bauleitung angeordnete, außervertragliche Arbeiten. Montagemehraufwand wegen Abweichens der tatsächlichen Verhältnisse auf der Baustelle von den Grundlagen des Angebotes. Materialtransport auf der Baustelle bei Überschreiten der in zuvor genannten zumutbaren Grenzen. Demontieren und Wiedermontieren von bereits ordnungsgemäß montiertem Material. Abändern des vorgefertigten Materials während der Montage. Mehraufwand durch nachträgliche Montagearbeiten mit Arbeitsplatzwechsel in einem Bauabschnitt, in dem die Arbeiten der Auftragnehmerin bereits beendet sind. Bauseitig bedingte Wartezeiten, die nicht von der Auftragnehmerin verschuldet sind. Baubesprechungen mit dem bauleitenden Monteur der Auftragnehmerin und Erstellen von Materialauszügen bei Anlagen oder Anlagenteilen, für die der Auftragnehmerin keine verbindlichen Montagezeichnungen bei Montagebeginn vorliegen oder bei denen die Trassenführung jeweils in Besprechungen festgelegt wird. Fahrzeiten für die Ab- und Wiederanreise der Monteure bei bauseitig bedingter Montageunterbrechung.

B. Leistungsumfang bei Baulohnmontagen (Stundenlohnarbeiten): Mit dem Stundenlohn abgegolten ist das Vorhalten der Montagewerkzeuge und geeigneter Rüstung für Montagehöhen bis 4 m über einer Montageebene. Bei der Ermittlung der zu berechnenden Stunden wird der Zeitbedarf für folgende Leistungen einbezogen: Versenden des Montagewerkzeuges einschließlich der Rüstungsteile zur Baustelle. Fahrzeit für die An- und Abreisen des Montagepersonals und des bauleitenden Monteurs. Abladen des Lieferfahrzeuges, Materialtransport auf der Baustelle, Aufbau der Rüstung. Baubesprechung mit dem bauleitenden Monteur der Auftragnehmerin und das Erstellen von Materialauszügen. Montage des Materials nach Auftraggeberzeichnungen bzw. Auftraggeberangaben einschließlich aller angeordneten Abänderungen. Rückführung der Montagewerkzeuge, des Rüstzeuges und des überzähligen Materials. Gesondert in Rechnung gestellt werden: Material einschließlich Fracht. An- und Abtransport der bereitgestellten Rüstung.-Reisekosten des Montagepersonals.

Nach Aufwand wird die geleistete Arbeitszeit nach Maßgabe der jeweils gültigen Verrechnungssätze des Auftragnehmers abgerechnet. Es werden weiterhin die Aufwendungen für Auslösungen und Auslagen einmalige An- und Abreise des Montagepersonals, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, berechnet. Das eingesetzte Material wird zu den jeweils gültigen Preisen des Auftragnehmers in Rechnung gestellt. Für die Bereitstellung von Arbeitsbühnen über 4 m, Spezialwerkzeug, Mess- und Prüfgeräten gelten die jeweils gültigen Verrechnungssätze des Auftragnehmers.

Verlangt der Auftraggeber Arbeiten zu Zeiten oder unter Umständen, die tarifliche Zuschläge erfordern, so werden neben den Verrechnungssätzen die hierauf anzuwendenden Zuschläge in Höhe der für den Auftragnehmer tariflich gültigen Prozentsätze berechnet.

Kann das Montagepersonal infolge Verkürzung der Arbeitszeit beim Auftraggeber oder aus sonstigen Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, die tariflich festgelegte Arbeitszeit nicht erreichen, so kann die Zeit des Ausfalls zu den jeweils gültigen Verrechnungssätzen berechnet werden.

Die geleisteten Arbeitsstunden sind vom Auftraggeber mindestens wöchentlich zu bescheinigen, Diese Arbeitszeitbescheinigungen werden den Abrechnungen zugrunde gelegt. Werden diese Bescheinigungen vom Auftraggeber nicht rechtzeitig erteilt, so werden den Abrechnungen die Aufzeichnungen des Auftragnehmers zugrunde gelegt.

Die Berechnung nach Aufmaß erfolgt zu den für die Aufmaßeinheiten festgelegten Preisen, Werden durch Änderung des Bauentwurfes oder anderer Anordnungen des Auftraggebers die Grundlagen eines Preises geändert, so ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren.

Entsprechendes gilt bei einem vereinbarten Pauschalpreis, Allen Preisen liegt die tarifliche Arbeitszeit des Auftragnehmers zugrunde.

Muss der Auftragnehmer aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, Arbeiten zu Zeiten oder unter Umständen ausführen, die von den im Vertrag vorausgesetzten Arbeitsbedingungen abweichen oder Mehraufwendungen erfordern, so hat der Auftraggeber sie zu vergüten, wenn er von dem Auftragnehmer vor Ausführung der Leistungen über die Veränderung der Arbeitsbedingungen unterrichtet wurde.

Führt der Auftragnehmer Arbeiten auf Verlangen des Auftraggebers aus, die im Pauschalpreis nicht enthalten sind, werden diese Leistungen nach Aufwand berechnet.

Der Auftraggeber wird auf Wunsch des Auftragnehmers auch bei der Berechnung nach Aufmaß oder einem vereinbarten Pauschalpreis die geleistete Arbeitszeit nach bestem Wissen, jedoch unverbindlich, wöchentlich bescheinigen.

3 – Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber hat alle für die Ausführung nötigen Unterlagen dem Auftragnehmer vor Beginn der Arbeiten unentgeltlich und rechtzeitig zu übergeben, Insbesondere hat er alle nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Starkstrom-, Gas-, Wasser- oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben zu machen.

Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass die Arbeiten rechtzeitig begonnen und ohne Störung durchgeführt werden können, Insbesondere hat er für die Koordinierung der Arbeiten auf der Baustelle zu sorgen, so dass sich hieraus keine Verzögerungen während der Montage ergeben, Sofern ihm die Beistellung einzelner Teile obliegt, hat er diese rechtzeitig an der MontagesteIle anzuliefern.

Die Baustellenzufahrt muss sich in brauchbarem und die MontagesteIle im montagebereiten, fremdmaterialfreien, den gültigen Arbeitssicherheitsvorschriften entsprechenden Zustand befinden. Ab einer Arbeitshöhe von 4 m werden unfallsichere Rüstungen vom Auftraggeber gestellt.

Der Auftraggeber hat dem Montageleiter alle zusätzlich zu den Vorschriften der Berufsgenossenschaft der Elektro Textil und Feinmechanik zu beachtenden Unfallvorschriften bekannt zu geben, Er hat die ihm öffentlich-rechtlich oder vertraglich auferlegten Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen zu treffen.

Der Auftraggeber stellt Betriebskraft und Wasser einschließlich der erforderlichen Anschlüsse bis zur Verwendungsstelle, Heizung und allgemeine Beleuchtung zur Verfügung.

Zur Lagerung von Material, Werkzeugen, Maschinen usw. sind genügend große, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessene sanitäre Anlagen zur Verfügung zu stellen, Der Auftraggeber hat im übrigen zum Schutz des Besitzes des Auftragnehmers und des Montagepersonals auf der Baustelle alle Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf Wunsch bei der Beschaffung von angemessenem Wohnraum in der Nähe der MontagesteIle behilflich zu sein, Bleiben die Bemühungen von Auftraggeber und Auftragnehmer ohne Erfolg, so trägt der Auftraggeber die notwendigen Mehrkosten.

Unterlässt der Auftraggeber auch nach zweimaliger Anmahnung mit Fristsetzung eine ihm obliegende Handlung, so gerät er in Annahmeverzug, wenn dadurch dem Auftragnehmer die Erfüllung der Leistung unmöglich wird, Der Auftragnehmer kann den Vertrag schriftlich kündigen, wenn er zuvor erklärt hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten werde. Die bereits erbrachten Leistungen sind nach Aufwand oder Aufmaß abzurechnen. Darüber hinaus hat der Auftragnehmer Anspruch auf angemessene Entschädigung nach § 642 BGB. Etwaige weitergehende Ansprüche des Auftragnehmers bleiben davon unberührt.

4 – Fristen, Unterbrechung

Die Ausführung der Leistungen hat in den mit Vertragsabschluss vereinbarten Fristen zu erfolgen, In einem Bauleitungsplan enthaltene Einzelfristen gelten nur dann als Vertragsfristen, wenn dies im Vertrag ausdrücklich vereinbart ist.

Ausführungsfristen werden in Absprache mit dem Auftraggeber verlängert, soweit die fristgerechte Erbringung der Leistung dem Auftragnehmer durch Umstände, die er nicht zu vertreten hat, unmöglich wird, Als solcher Umstand gilt insbesondere höhere Gewalt, Streik, sowie eine von der Berufsvertretung der Arbeitgeber angeordnete Aussperrung im Betrieb des Auftragnehmers oder in einem für ihn arbeitenden Betrieb. Hierzu zählen auch witterungsbedingte Unterbrechungen, es sei denn der Auftraggeber sorgt für eine angemessene Bauheizung und Einhausung an der Montagestelle.

Die Fristverlängerung wird berechnet nach der Dauer der Behinderung unter Berücksichtigung einer angemessenen Zeit zur Wiederaufnahme der Arbeiten.

Wird die Montage für voraussichtlich mehr als sechs Wochen unterbrochen, ohne dass die Leistung dauernd unmöglich wird, so sind die ausgeführten Leistungen nach Aufwand oder Aufmaß abzurechnen, Bei Festpreisen ist ein dem Grad der Fertigstellung entsprechender Anteil zu berechnen.

5 – Unmöglichkeit der Leistung

Wird die Erstellung der Leistung unmöglich, so hat der Auftragnehmer dies unverzüglich mit Angabe von Gründen dem Auftraggeber mitzuteilen. Hat der Auftragnehmer die Unmöglichkeit der Leistung nicht zu vertreten, hat er Anspruch auf Vergütung der bereits erbrachten Leistungen.

Die erbrachten Leistungen sind nach Aufwand oder Aufmaß abzurechnen, Darüber hinaus sind die Kosten zu vergüten, die dem Auftragnehmer bereits entstanden und in den nicht ausgeführten Teilen der Gesamtleistung enthalten sind.

6 – Abnahme

Verlangt der Auftragnehmer nach der Fertigstellung, auch vor Ablauf der vereinbarten Ausführungsfrist, die Abnahme der Leistung, so hat sie der Auftraggeber binnen 12 Werktagen durchzuführen, Besonders abzunehmen sind auf Verlangen in sich abgeschlossene Teile der Leistung und andere Teile der Leistung, wenn sie durch die weitere Ausführung der Prüfung und Feststellung entzogen werden.

Wegen wesentlicher Mängel kann die Abnahme bis zur Beseitigung verweigert werden.

Hat der Auftraggeber ohne Angabe gewichtiger Gründe die Abnahme der Leistung oder eines Teils der Leistung verweigert oder die Leistung nicht innerhalb einer ihm vom Unternehmer bestimmten angemessenen Frist abgenommen, obwohl er dazu verpflichtet ist, so gilt die Leistung als abgenommen.

7 – Gefahrenübergang

Verzögert sich durch Umstände, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, der Beginn der Montage um mehr als 14 Tage oder wird die Montage um mehr als 14 Tage unterbrochen, so geht die Gefahr für die bereits erbrachten Lieferungen und Leistungen für die Dauer der Verzögerung bzw., der Unterbrechung auf den Auftraggeber über.

Wird die Erstellung der Leistung unmöglich, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs der bereits erbrachten Leistung mit der Anzeige auf den Auftraggeber über, soweit der Auftragnehmer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat.

Wird die ganz oder teilweise ausgeführte Leistung vor der Abnahme durch höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr oder andere unabwendbare, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat dieser für die ausgeführten Teile der Leistung die Ansprüche nach § 5.

Bei vollständig erbrachten Leistungen geht die Gefahr mit der Abnahme oder eine gemäß § 6 die Abnahme ersetzende Handlung auf den Auftraggeber über.

8 – Gewährleistung und Haftung

Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr, daß seine Leistung zur Zeit der Abnahme die vertraglich zugesicherten Eigenschaften hat, den anerkannten Regeln der Technik bei Auftragserteilung entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.

Ist ein Mangel zurückzuführen auf die Leistungsbeschreibung oder auf Anordnungen des Auftraggebers, auf die von diesem gelieferten oder vorgeschriebenen Stoffe oder Bauteile oder die Beschaffenheit der Vorleistung eines anderen Unternehmens, so ist der Auftragnehmer von der Gewährleistung für diese Mängel frei.

Die Gewährleistungsfrist beträgt für Bauarbeiten im Sinne der VOB/C 2 Jahre, für elektrische und mechanische Teile sowie für Leuchtmittel 1 Jahr. Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB). Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie Schadensersatzansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen, verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen

Die Frist beginnt mit der Abnahme der gesamten Leistung, Für in sich abgeschlossene Teile der Leistung beginnt sie mit der Teilabnahme, Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes und solcher chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.

Unsere Haftung und die unserer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen beschränkt sich – gleich aus welchem Rechtsgrund – für dem Auftraggeber vorsätzlich oder grob fahrlässig zugefügte Schäden. Soweit eine uns zurechenbare Pflichtverletzung auf einfacher Fahrlässigkeit beruht und eine wesentliche Vertragspflicht schuldhaft und nicht nur unerheblich verletzt ist, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren Schaden beschränkt, der typischerweise in vergleichbaren Fällen eintritt. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht für die Haftung nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes, der Haftung wegen Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie oder soweit ein Mangel arglistig verschwiegen wurde.

9 – Zahlungen

Abschlagzahlungen sind auf Antrag in Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen vertrags- mäßigen Leistungen sowie der darauf entfallenden Mehrwertsteuer zu zahlen, Die Leistungen sind durch eine prüfbare Aufstellung nachzuweisen, Als Leistungen gelten auch die für die geforderte Leistung eigens angelieferten Stoffe und Bauteile, wenn dem Auftraggeber nach seiner Wahl das Eigentum an ihnen übertragen ist oder entsprechende Sicherheit gegeben wird, Abschlagzahlungen sind sofort nach Zugang der Aufstellung zu leisten.

Leistet der Auftraggeber trotz zweimaliger Anmahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist seine fällige Abschlagzahlung nicht, so ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die bisher erbrachten Leistungen entsprechend den Bestimmungen über den Annahmeverzug (§ 3) abzurechnen.

Schlusszahlungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Vorlage der Schlussrechnung netto zu leisten. Verzögert sich die Prüfung der Schlussrechnung, so ist das unbestrittene Guthaben als Abschlagzahlung sofort zu zahlen. Als Schlusszahlung gekennzeichnete Zahlungen werden nur unter Vorbehalt einer späteren Prüfung angenommen.

10 – Sonstiges

Zahlungen des Auftraggebers an das Montagepersonal haben gegenüber dem Auftragnehmer keine schuldbefreiende Wirkung. Ausnahmefälle bedürfen besonderer Vereinbarung.

Gegenseitige Materialbezüge auf der Bausteile sowie Dienst- und Arbeitsleistungen sind durch Quittungen zu belegen, die vom Montageleiter bzw. vom Auftraggeber oder dessen Beauftragten zu unterschreiben sind.

Bei der Gestellung von Montagepersonal für Arbeiten, die unter der Aufsicht und nach Anweisung des Auftraggebers erfolgen, haftet der Auftragnehmer nur, wenn er mindestens grob fahrlässig das Montagepersonal nicht entsprechend den vorher bekanntgegebenen Anforderungen des Auftraggebers ausgewählt oder entsandt hat.

Arbeiten auf Verlangen des Auftraggebers, gegen die wichtige Bedenken bestehen, kann der Auftragnehmer ablehnen.

11 – Nichtigkeit

Bei Nichtigkeit einzelner Bestimmungen dieser „Allgemeinen Montagebedingungen“ wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

IFÜREL Gruppe
Stand August 2017


Allgemeine Montagebedingungen

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