Wir regeln das. Seit mehr als 90 Jahren.

 

Allgemeine Einkaufsbedingungen

1. Geltungsbereich, Form

 1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit unseren Geschäftspartnern und Lieferanten (im folgenden gemeinsam „Lieferant“). Die AEB gelten nur, wenn der Lieferant Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

1.2 Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AEB in der zum Zeitpunkt unserer Bestellung gültigen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

1.3 Diese AEB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten dessen Lieferungen vorbehaltlos annehmen.

1.4 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Lieferanten (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AEB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

1.5 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Lieferanten in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzungen, Mahnungen, Rücktritt), sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften bleiben unberührt.

1.6 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AEB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

2. Vertragsschluss

 2.1 Unsere sämtlichen Bestellungen nur in schriftlicher (Brief, Fax) oder elektronischer (E-Mail) Form als rechtsgültig erteilt. Telefonische Aufträge müssen auf einem dieser Wege bestätigt werden.

2.2 Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat uns der Lieferant zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.

2.3 Der Lieferant ist gehalten, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von vier Wochen schriftlich zu bestätigen oder insbesondere durch Versendung der Ware vorbehaltlos auszuführen (Annahme). Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch uns.

3. Projekt- und Angebotsausarbeitung

3.1 Die Ausarbeitung von Projekten und Angeboten durch den Lieferanten ist für uns kostenlos und unverbindlich, sofern nicht anders ausdrücklich vereinbart. Wir sind in der Verwertung frei. Soweit Anfragen von uns technische Angaben oder Forderungen enthalten, entbinden diese den Lieferanten nicht von einer eigenen umfassenden Prüfung.

3.2 An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen, die wir dem Lieferanten zur Verfügung stellen, behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für den vertragsgemäßen Zweck zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten, insoweit gelten ergänzend die Regelungen unter Ziffer 7 dieser Einkaufsbedingungen.

4. Preise, Nebenkosten, Verpackung, Transportversicherung, Zahlungen, Aufrechnung / Zurückbehaltung, Eigentumsübergang, Pönale

4.1 Vereinbarte Preise sind Festpreise und gelten bis zum Ende der Auftragsabwicklung, sofern nicht anders vereinbart. Nachträgliche Erhöhungen durch den Lieferanten, gleich aus welchem Grund, sind ausgeschlossen. Insbesondere sind nicht vereinbarte Zuschläge für Importabgaben, Zölle und andere Abgaben ausgeschlossen.

4.2 Die vereinbarten Preise verstehen sich frei Verwendungsstelle, einschließlich der Neben-, Verpackungs- und Frachtkosten. Bei Vereinbarung von „Ab-Werk-Lieferungen“ sind unsere Versandvorgaben maßgebend. Wir übernehmen nur die hierdurch entstehenden Kosten.

4.3 Spesen für Transportversicherung tragen wir lediglich bei Lieferungen ab Werk.

4.4 Die Verpackung ist unter Beachtung aller gesetzlichen Bestimmungen durch den Lieferanten möglichst umweltfreundlich zu wählen und muss leicht entfernbar sein. Die Liefergegenstände sind so zu verpacken, dass Versandschäden vermieden werden.

4.5 Rechnungen sind in zweifacher Ausfertigung zu stellen. Die Rechnung muss Nummer und Datum der Bestellung, des Vertragsschlusses, Zusatzdaten (Kontierung), Umsatzsteueridentifikationsnummer bei grenzüberschreitenden Lieferungen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft, Abladestelle, Nummer und Datum des Lieferscheines und Menge der berechneten Ware enthalten.

4.6 Wir sind zur Zahlung mittels Scheck oder Banküberweisung berechtigt. Die Zahlung ist in diesen Fällen rechtzeitig erfolgt, wenn der Scheck am Fälligkeitstag bei uns abgesendet bzw. die Überweisung am Fälligkeitstag bei unserer Bank eingegangen ist.

4.7 Sofern keine besondere Vereinbarung getroffen wird, erfolgt die Zahlung nach vollständigem Erhalt der Lieferung und Eingang der gemäß Absatz 4.5 ausgestellten Rechnung. Ist ein Liefertermin verbindlich vereinbart und erfolgt eine Annahme vor diesem Liefertermin, so ist die Zahlung mangels entgegenstehender Vereinbarungen erst mit dem vereinbarten Liefertermin und Erhalt der Rechnung fällig.

4.8 Bei fehlerhafter oder unvollständiger Lieferung sind wir unbeschadet weitergehender Rechte berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten. Dies gilt entsprechend, wenn wesentliche Nebenleistungen der Lieferung wie z.B. Bescheinigungen über Werkstoffprüfungen nicht erbracht sind.

4.9 Wir sind berechtigt, gegenüber Forderungen des Lieferanten zu verrechnen und aufzurechnen. Die Voraussetzungen für eine Aufrechnung sind nach dem Zeitpunkt der Entstehung, nicht der Fälligkeit der Forderungen zu beurteilen. Für die Aufrechnung ist es gleichgültig, ob Barzahlung, Zahlung in Wechsel/Scheck oder durch andere Leistungen vereinbart werden. Sind Forderungen oder Verbindlichkeiten verschieden fällig, wird mit Wertstellung abgerechnet.

4.10 Sofern nicht anders vereinbart erfolgen unsere Zahlungen innerhalb von 14 Tagen mit 2% Skonto oder 30 Tage netto.

4.11 Nicht vertragsgemäße Erfüllung der Verbindlichkeiten des Lieferanten oder uns nach Erteilung unserer Bestellung bekannt gewordene Umstände, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Lieferanten oder die Möglichkeit einer ordnungsgemäßen vollständigen Erfüllung des Vertrages durch den Lieferanten zu mindern, berechtigen uns vorbehaltlich weitergehender Rechte zur Zurückbehaltung aller sonst fälligen Zahlungen, bzw. zur Forderung nach Sicherheitsleistung durch den Lieferanten.

4.12 Gegenansprüche des Lieferanten berechtigen diesen nur dann zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung, wenn diese Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

4.13 Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung, die nicht unbillig verweigert werden darf, nicht berechtigt, seine Forderungen gegen uns abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Bei Vorliegen von verlängertem Eigentumsvorbehalt gilt die Zustimmung als erteilt.

4.14 Sofern der Lieferant die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, können wir – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens in Höhe von 1% für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs verlangen, insgesamt jedoch höchstens in Höhe von bis zu 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

4.15 Bei Nichteinhaltung der verbindlich zugesagten lückenlosen Dokumentation und der Beilegung der vereinbarten Zeugnisse erheben wir eine Entschädigung in Höhe von €100.

5. Über- und Unterlieferungen, Mängelanzeige

5.1 Über- und Unterlieferungen sind nicht zulässig.

5.2 Wir behalten uns vor, bei Vorliegen eines zweiseitigen Handelskaufes die Ware binnen einer Frist von fünf Werktagen nach der Ablieferung durch den Lieferanten, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und offensichtliche Mängel der Lieferung zu rügen. Zeigt sich später ein Mangel, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war, so behalten wir uns vor, diesen binnen einer Frist von fünf Werktagen nach Entdeckung zu rügen.

6. Verletzung der Rechte Dritter

Der Lieferant steht nach Maßgabe des Satzes 2 dafür ein, dass durch Lieferung, Benutzung, Anbieten und Inverkehrbringen der gekauften Gegenstände sowie durch die Verwertung einer von ihm erbrachten Leistung Rechte Dritter in Ländern der Europäischen Union oder anderen Ländern, in denen er die Produkte herstellt oder herstellen lässt, nicht verletzt werden. Der Lieferant ist verpflichtet, uns von etwaigen Ansprüchen Dritter gegen uns freizustellen und uns alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme zu erstatten. Der Freistellungsanspruch besteht nicht, soweit der Lieferant nachweist, dass er die Schutzrechtsverletzung weder zu vertreten hat noch bei Anwendung kaufmännischer Sorgfalt im Zeitpunkt der Lieferung hätte kennen müssen. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz, bleiben unberührt.

7. Geheimhaltung

7.1 Der Lieferant verpflichtet sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.

7.2 Vertrauliche Produktinformationen, Muster, Zeichnungen und ähnliche Informationen dürfen unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Die Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig.

7.3 Überlassene Datenträger, Muster, Vorlagen, Zeichnungen etc. sind nach Erledigung unserer Bestellung unaufgefordert an uns zurückzusenden. Ein Zurückbehaltungsrecht insoweit wird ausgeschlossen. Sie sind geheim zu halten. Sie dürfen nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung vervielfältigt werden. Sie dürfen nur für die Ausführung unserer Aufträge verwendet und Dritten weder verkauft noch überlassen oder überhaupt zugänglich gemacht werden.

7.4 Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung des Vertrages fort; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Modellen, Schablonen, Mustern, Daten, Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen ohne Verstoß des Lieferanten allgemein bekannt geworden ist.

7.5 Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.

8. Liefertermine und -fristen, Abnahmetermine und –fristen

8.1 Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Vorzeitige Lieferungen bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

8.2 Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei uns bzw. an dem von uns bestimmten Lieferort. Ist nicht Lieferung „Frei Werk“ vereinbart, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der üblichen Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereitzustellen.

8.3 Die Annahme einer verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf Ansprüche oder Rechte gleich welcher Art.

8.4 Wenn der Lieferant Schwierigkeiten in der Fertigung oder Materialbeschaffung voraussieht oder unbeeinflussbare Umstände eintreten, die den Lieferanten an der termingemäßen Lieferung in der vorgeschriebenen Qualität hindern können, muss er uns unverzüglich benachrichtigen.

8.5 Keine der Parteien ist zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere der Leistungs- und Annahmepflicht, im Fall und für die Dauer höherer Gewalt verpflichtet. Insb. folgende Umstände sind als höhere Gewalt in diesem Sinne anzusehen:

– von der Partei nicht zu vertretende(s) Feuer/Explosion/Überschwemmung,

– Krieg, Meuterei, Blockade, Embargo

– über 6 Wochen andauernder und von der Partei nicht schuldhaft herbeigeführter Arbeitskampf. Jede Partei hat die andere über den Eintritt eines Falls höherer Gewalt unverzüglich schriftlich oder in Textform in Kenntnis zu setzen.

9. Qualität, Unfallverhütung

9.1 Der Lieferant ist verpflichtet, die von uns bestellten Lieferungen und Leistungen nach den vereinbarten Spezifikationen sowie unter Berücksichtigung des neuesten Standes der Technik zu erbringen. Angaben in bei Vertragsabschluss gültigen Beschreibungen, Prospekten oder anderen Broschüren über Lieferumfang, Aussehen, Leistungen, Maße und Gewichte, Energieverbrauch, Betriebskosten usw. der Ware sind Vertragsgrundlage.

9.2 Im Rahmen der Zumutbarkeit für den Lieferanten können wir Änderungen der Ware in Konstruktion und Ausführung verlangen. Dabei sind die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Mehr- und Minderkosten sowie die Liefertermine, angemessen einvernehmlich zu regeln.

9.3 Der Lieferant hat die Qualität der Ware ständig zu überprüfen. Die Vertragspartner werden sich über die Möglichkeiten einer Qualitätsverbesserung gegenseitig informieren.

9.4 Sind Art und Umfang der Prüfungen sowie die Prüfmittel und Prüfmethoden zwischen dem Lieferanten und uns nicht fest vereinbart, sind wir auf Verlangen des Lieferanten im Rahmen unserer Kenntnisse, Erfahrungen und Möglichkeiten bereit, die Prüfungen mit ihm zu erörtern, um den jeweils erforderlichen Stand der Prüftechnik zu ermitteln.

9.5 Der Lieferant hat der Lieferung von Gegenständen, die von ihm erstmalig an uns geliefert werden, eine vollständige technische Dokumentation (z. B. Teilekennzeichnungen, Zeichnungen, Bedienungs- und Wartungshinweise, EDV Unterlagen u. a.) der jeweiligen Gegenstände beizufügen. Teile mit DIN-Bezeichnung sind entsprechend auszuweisen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für bereits einmal gelieferte Gegenstände, wenn diese in ihrer Konstruktion verändert werden.

9.6 Für Materialien, die aufgrund von Gesetzen, Verordnungen, sonstigen Bestimmungen oder aufgrund ihrer Zusammensetzung und ihrer Wirkung auf die Umwelt eine Sonderbehandlung in Bezug auf Verpackung, Transport, Lagerung, Umgang und Abfallbeseitigung erfahren müssen, wird der Lieferant an uns mit dem Angebot ein vollständig ausgefülltes Sicherheitsdatenblatt, das für einen evtl. Weitervertrieb ins Ausland erforderliche Datenblatt und ein zutreffendes Unfallmerkblatt (Transport) übergeben. Im Falle von Änderungen der Materialien oder der Rechtslage wird der Lieferant an uns aktualisierte Daten- und Merkblätter übergeben.

9.7 Die bestellten und zu liefernden Teile, Geräte, Anlagen, Maschinen etc. müssen einschließlich des Zubehörs dem Gesetz über technische Arbeitsmittel (Produktsicherheitsgesetz), den maßgeblichen Unfallverhütungsvorschriften, den Arbeitsschutzvorschriften, den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln und den ggf. weiter einschlägigen Bestimmungen entsprechen. Etwa erforderliche Schutzvorrichtungen oder Schutzeinrichtungen sind im Lieferumfang enthalten.

9.8 Der Lieferant willigt hiermit in Qualitäts- bzw. Produkt-Audits zur Beurteilung der Wirksamkeit seines Qualitätssicherungssystems oder Qualität seines Produktes durch uns oder einen von uns Beauftragten ein, soweit diese rechtzeitig angemeldet werden. Eine Einsichtnahme in Geschäftsgeheimnisse kann dabei verwehrt werden.

10. Mängelhaftung

10.1 Uns stehen die gesetzlichen Mängelansprüche ungekürzt zu. Sie verjähren gemäß den gesetzlichen Vorschriften mit der Maßgabe, dass die Verjährungsfrist nach § 438 Abs. 3 BGB zwei Jahre beträgt.

10.2 Wir können als Nacherfüllung nach unserer Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache bzw. die Herstellung eines neuen Werkes verlangen. Jedwede Nacherfüllung erfolgt unter Berücksichtigung unserer betrieblichen Belange.

10.3 Im Falle der Ausübung des Rücktrittsrechtes sind wir berechtigt, die Leistungen des Lieferanten unentgeltlich bis zur Beschaffung eines geeigneten Ersatzes weiter zu benutzen. Der Auftragnehmer trägt im Falle des Rücktritts die Kosten des Abbaus/der Beseitigung und der Rückfracht und übernimmt die Entsorgung.

10.4 Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen und vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferant fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen werden wir den Lieferanten unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.

11. Produkthaftung, Freistellung

11.1 Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadenersatzansprüchen Dritter uneingeschränkt freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

11.2 Unter den Voraussetzungen des Absatzes 11.1 ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit von uns durchgeführten Maßnahmen zur Schadensabwehr (z.B. Rückrufaktionen und präventive Maßnahmen) ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Maßnahmen werden wir den Lieferanten soweit möglich und zumutbar unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

12. Rücktritt vom Vertrag, Kündigung eines Werkvertrages

12.1 Erbringt der Lieferant seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so können wir nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten. Die Geltendmachung von Schadensersatz bleibt unberührt.

12.2 Bei Werkverträgen, auf die nicht die Vorschriften über den Kauf Anwendung gem. § 651 BGB finden, sind wir gem. § 649 BGB jederzeit berechtigt, den Vertrag ohne besonderen Grund ganz oder teilweise zu kündigen. Im Falle einer solchen Kündigung stehen dem Lieferanten für die noch nicht erbrachte Werkleistung 5% der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zu. Dem Lieferanten steht es frei nachzuweisen, dass ihm bei Anrechnung dessen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt, gemäß § 649 Satz 2 BGB für die noch nicht erbrachten Werkleistungen ein höherer Vergütungsanspruch zusteht. Bereits von uns geleistete Zahlungen werden hierauf angerechnet. Auf Anforderung sind abgearbeitete Werkstücke bzw. Teillieferungen an uns herauszugeben.

13. Erfüllungsort

Erfüllungsort für die Verpflichtungen des Lieferanten ist der Verwendungsort, wenn der Lieferant Kaufmann ist.

14. Daten über den Lieferanten

Wir sind berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit ihren erhaltenen Daten über den Lieferanten, gleich ob diese vom Lieferanten selbst oder von Dritten stammen, zu speichern und zu verarbeiten.

15. Gerichtsstand und anwendbares Recht

15.1 Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Lieferant Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Gerichtsstand Herne.

15.2 Es gilt das formelle und materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des einheitlichen UN-Kaufrechtes (CISG/UN-Übereinkommen über Verträge über den Internationalen Warenkauf) ist ausgeschlossen.

IFÜREL Gruppe
Stand August 2017


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