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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltung der Bedingungen

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) sind für alle Unternehmen der IFÜREL-Gruppe (im Folgenden „IFÜREL“ genannt). Diese sind: IFÜREL EMSR-Technik GmbH & Co. KG, IFÜREL EMSR-Service GmbH, BONIKOM GmbH, IFÜREL Automation GmbH – alle Bahnhofsstraße 120, 44629 Herne. Es gelten ausschließlich diese AGB. Entgegenstehende, ergänzende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Vertragspartners (im Folgenden „Partner“ genannt) werden nicht anerkannt, es sei denn IFÜREL hat ausdrücklich und schriftlich der Geltung abweichender Bedingungen zugestimmt. Diese AGB gelten auch dann, wenn IFÜREL in Kenntnis entgegenstehender oder von den eigenen AGB abweichende Bedingungen des Partners die Lieferung an den Partner vorbehaltlos durchführt. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle gleichartigen zukünftigen Geschäfte mit dem Partner. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen und Gewerbetreibenden.

2. Angebot und Annahme

2.1 Alle Angebote von IFÜREL sind freibleibend. Streichung eines Artikels oder Leistung, Lieferausschluss und Preisänderungen bleiben vorbehalten. Für den Umfang der Liefer- und Leistungsverpflichtung von IFÜREL ist deren Auftragsbestätigung bzw. Angebot maßgeblich. Für den Inhalt mündlicher und fernmündlicher Abreden ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, eine schriftliche Vereinbarung oder Bestätigung seitens IFÜREL maßgeblich.

2.2 Ist die Bestellung als Angebot gemäß §145 BGB zu qualifizieren, so kann IFÜREL diese innerhalb von 4 Wochen annehmen. Eine Annahme erfolgt durch Auftragsbestätigung oder Lieferung der Ware, bei Teillieferungen mit Absendung der ersten Lieferung.

2.3 Die in den Angeboten enthaltenen Unterlagen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, Muster, etc. sind nur ungefähre Angaben und stellen keine Beschaffenheitsmerkmale dar. IFÜREL ist berechtigt, von den Beschreibungen im Angebot abzuweichen, sofern diese Abweichungen nicht grundlegender oder wesentlicher Art sind und der vertragsgemäße Zweck nicht eingeschränkt wird.

2.4 Soweit von IFÜREL Teile oder Baugruppen nach Kundenspezifikation gefertigt werden, sind die von IFÜREL erstellten und vom Partner genehmigten Spezifikationen maßgeblich. Abweichungen von genehmigten Spezifikationen sind besonders zu vereinbaren und etwaige Mehrkosten hierfür zu vergüten.

2.5 Soweit der Partner individuelle Kostenvoranschläge verlangt sind diese vergütungspflichtig. Bei Beauftragung werden die hierfür anfallenden Entgelte mit dem Auftragswert verrechnet.

2.6 Ingenieurleistungen wie z.B. Ausführungsplanung, Stromlaufpläne, etc. gehören grundsätzlich nicht zum Angebotsumfang, außer wenn schriftlich vereinbart.

3. Schutzrechte

3.1 An allen Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Software und Softwarelizenzen oder sonstigen Unterlagen behält sich IFÜREL das Eigentums- und Urheberrecht vor. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen die als „vertraulich“ oder mit dem Schriftzug „IFÜREL EMSR“ gekennzeichnet sind. Sie dürfen vom Partner nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch IFÜREL zugänglich gemacht werden.

3.2 Erfolgen Lieferungen nach Zeichnungen oder Sonstigen Angaben des Partners und werden hierdurch die Schutzrechte Dritter geltend gemacht, stellt der Partner IFÜREL im Innenverhältnis von sämtlichen Ansprüchen frei.

4. Preise und Zahlung

4.1 Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk des Herstellers, jedoch ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.

4.2 Die Preislisten von IFÜREL; Kostenschätzungen und Kostenvoranschläge sind unverbindlich.

4.3 Die angegebenen Preise gelten für den konkreten nach Menge, Umfang und Lieferzeit bestimmten Auftrag.

4.4 Sämtliche Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer.

4.5 Die Zahlung hat innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu erfolgen.

4.6 IFÜREL ist berechtigt, selbst bei entgegenstehenden Zahlungsbedingungen des Partners eine Zahlung zunächst auf die jeweils älteste, nicht titulierte Schuld anzurechnen. Sind bereits Kosten oder Zinsen entstanden, ist IFÜREL berechtigt Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

4.7 Etwaiger Mehraufwand der durch nachträgliche Änderungswünsche entsteht, kann dem Partner von IFÜREL in Rechnung gestellt werden.

4.8 Das Recht zur Aufrechnung steht dem Partner nur zu, wenn und soweit seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von IFÜREL schriftlich anerkannt sind. Das Zurückbehaltungsrecht des Partners ist auf Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis beschränkt.

5. Umsatzsteuer

5.1 Der Kunde versichert die Richtigkeit der Angaben seiner Adresse und seiner USt-ID Nr.. Wird eine Lieferung wegen Mängeln bei den Angaben der Adresse oder der USt-ID Nr. als steuerpflichtig behandelt, ersetzt der Abnehmer die von uns zu zahlende Steuer.

5.2 Liegt eine umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung gemäß §§ 4 Nr. 1 lit. b) i.V.m. § 6 a UStG vor, ist der Kunde verpflichtet, auf Anforderung eine Gelangensbestätigung abzugeben, die den Grundsätzen des § 17a UStDV entspricht. Kommt der Kunde auf unsere Aufforderung hin seiner Verpflichtung nicht innerhalb von 30 Tagen nach, kann die Umsatzsteuer nachberechnet werden. Das Eigentum am Kaufgegenstand bleibt bis zum Eingang der Gelangensbestätigung bzw. bis zur Zahlung der nachberechneten Umsatzsteuer vorbehalten. Der Eigentumsvorbehalt nach Ziffer 9 dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen wird hiervon nicht berührt.

6. Lieferzeit

6.1 Lieferfristen und Liefertermine gelten nur dann als verbindlich vereinbart, wenn diese im Angebot ausdrücklich schriftlich zugesagt werden. IFÜREL ist an den Liefertermin bzw. die Lieferfrist nicht gebunden, wenn der Besteller seinen Obliegenheiten (Zahlung von Abschlägen, Beibringung erforderlicher Unterlagen, etc.) nicht rechtzeitig nachkommt. Die Einrede des nichterfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

6.2. Lieferfristen beginnen frühestens an dem Tag, an dem der Vertrag schriftlich geschlossen wurde. Der Beginn setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.

6.3 Teillieferungen sind zulässig, wenn nicht anders schriftlich vereinbart.

6.4 Bei nachträglichen Änderungswünschen des Partners ist IFÜREL von der Einhaltung des Liefertermins, bzw. der Lieferfrist befreit.

6.5 Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu Ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk von IFÜREL verlassen hat, oder IFÜREL die Versandbereitschaft angezeigt hat. Ebenso ist die Lieferzeit erfüllt, wenn IFÜREL eine Leistung fertig gemeldet hat und ein Beauftragter des Partners diese gegen gezeichnet hat.

6.6 Wegen Lieferverzögerungen, die IFÜREL nicht zu vertreten hat, kann der Partner keine Ansprüche geltend machen. Dies gilt insbesondere für Verzögerungen durch höhere Gewalt. Die Frist verschiebt sich entsprechend der Dauer des Lieferhindernisses.

7. Gefahrenübergang

7.1 Lieferungen erfolgen ab Werk, die Gefahr geht spätestens mit Absendung der Ware auf den Partner über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Nur auf ausdrücklichen Wunsch des Partners versichert IFÜREL die Ware gegen versicherbare Risiken.

7.2 Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden nicht zurück genommen; ausgenommen sind Paletten im Tauschsystem und Mehrwegverpackungen. Der Partner ist verpflichtet, die Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu besorgen.

8. Montage

Die Angebote von IFÜREL beinhalten keine Montage, es sei denn diese Leistungen sind im Angebot angegeben. Bei der Erbringung von Montageleistungen gelten die Montagebedingungen der IFÜREL-Gruppe.

9. Eigentumsvorbehalt

9.1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen von IFÜREL aus dem Kaufvertrag und der laufenden Geschäftsbeziehung Eigentum von IFÜREL. Die Verarbeitung erfolgt stets für IFÜREL als Hersteller. Der Partner ist bis auf Widerruf berechtigt, den Kaufgegenstand im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Partner hat IFÜREL unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Insolvenzeröffnung gestellt wurde oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die IFÜREL gehörenden Waren erfolgen.

9.2 Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Waren von IFÜREL entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt IFÜREL Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

9.3 Die aus dem Weiterverkauf bzw. der Weiterverarbeitung resultierenden Forderungen tritt der Partner bereits jetzt sicherheitshalber an IFÜREL im vollen Umfang, bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils von IFÜREL gemäß Ziff. 8.2, ab. Die unter Ziff. 8.1 genannten Pflichten gelten auch bezüglich der abgetretenen Forderungen.

9.4 Zur Einziehung der Forderung bleibt der Partner neben IFÜREL ermächtigt. IFÜREL verpflichtet sich die Forderung nicht einzuziehen, solange der Partner seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber IFÜREL nachkommt und die Sicherung der Kaufpreisforderung nicht gefährdet ist. Anderenfalls kann IFÜREL verlangen, dass der Partner die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner IFÜREL bekannt gibt, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Außerdem ist IFÜREL in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Partners zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.

9.5 Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von IFÜREL um mehr als 10%, wird IFÜREL auf Verlangen des Partners Sicherheiten nach Wahl von IFÜREL freigeben.

10. Haftung / Sachmängelhaftung

10.1 IFÜREL haftet nicht für Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung, Abnutzung, Lagerung oder sonstige Handlungen des Partners oder Dritter auftreten. Dies gilt insbesondere für Verschleißteile.

10.2 Die Ansprüche aus Sachmängelhaftung verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften.

10.3 Der Empfänger der Ware ist verpflichtet, seiner Untersuchungspflicht nach § 377 HGB auch bei Weiterveräußerung der Ware nachzukommen.

10.4 IFÜREL steht das Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Neulieferung zu.

10.5 Das Rückgriffsrecht des Partners gegen IFÜREL wegen solcher Ansprüche aus Sachmängelhaftung, die dem Besteller von dessen Abnehmern entgegengesetzt werden, ist ausgeschlossen, wenn der Kunde seiner Untersuchungs- und Rügepflicht nicht nachgekommen ist oder die Ware durch nicht bestimmungsgemäße Be- und Verarbeitung abgeändert wurde.

10.6 Die Haftung von IFÜREL nach den gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz ist uneingeschränkt gegeben, wenn eine IFÜREL zurechenbare Pflichtverletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Soweit die IFÜREL zurechenbare Pflichtverletzung auf einfacher Fahrlässigkeit beruht und eine wesentliche Vertragspflicht schuldhaft und nicht nur unerheblich verletzt ist, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren Schaden beschränkt, der typischerweise in vergleichbaren Fällen eintritt. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

10.7 Die sich aus Ziff. 9.6 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden IFÜREL nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht für die Haftung nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes, die Haftung wegen Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, bei Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes oder soweit ein Mangel arglistig verschwiegen wurde.

11. Produkthaftung

11.1 Der Partner darf die Ware nur bestimmungsgemäß verwenden und muss dafür sorgen, dass diese Ware nur an mit den Produktgefahren und -risiken vertraute Personen weiterveräußert wird.

11.2 Der Partner ist verpflichtet, bei Verwendung der Ware als Grundstoff und Teilprodukt von eigenen Produkten beim Inverkehrbringen des Endprodukts seiner Warnpflicht auch im Hinblick auf die von IFÜREL gelieferte Ware nachzukommen. Im Innenverhältnis stellt der Partner IFÜREL von der Geltendmachung von Ansprüchen bei Verletzung dieser Obliegenheit auf erstes Anfordern frei.

12. Sonstiges / Schlussbestimmungen

12.1 Der Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Herne, sofern nicht anders schriftlich vereinbart. IFÜREL ist jedoch berechtigt, den Besteller auch bei dem Gericht zu verklagen, an dessen Sitz der Besteller seinen allgemeinen Gerichtsstand oder an dessen Sitz der Besteller eine Niederlassung hat.

12.2 Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Das UN-Kaufrecht (CISG) findet keine Anwendung.

12.3 Soweit einzelne Bestimmungen des Vertragsverhältnisses unwirksam sind, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Parteien werden sich bemühen, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages am ehesten entspricht.

IFÜREL Gruppe
Stand August 2017


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